27.03.2015

Pressemitteilung Neue Kriterien bei der Vergabe von Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015

Bisher war es für die Kunden der Zulassungsstelle relativ einfach, Kurzzeitkennzeichen zum Zwecke von Probe- und Überführungsfahrten zu beantragen. Es genügte lediglich die Vorlage des Personalausweises und einer Versicherungsbestätigung.
Der ständig steigende Missbrauch dieser Kennzeichen hat den Gesetzgeber nun veranlasst, die Kriterien zur Vergabe dieser Kennzeichen zu verschärfen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Kurzzeitkennzeichen können nur bei der Behörde beantragt werden, die für den Wohnort des Antragstellers oder für den tatsächlichen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Der Standort des Fahrzeugs ist dann durch die Fahrzeugpapiere oder einen Kaufvertrag nachzuweisen. 
  • Die Fahrzeugdaten werden von der Zulassungsstelle in den Fahrzeugschein eingetragen. Das bedeutet, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sein muss und die Daten anhand der Fahrzeugpapiere nachgewiesen werden müssen 
  • Bei der Antragstellung muss neben einem Versicherungsnachweis auch eine gültige Hauptuntersuchung (bei Nutzfahrzeugen zusätzlich die Sicherheitsprüfung) vorgelegt werden. Fehlt die Hauptuntersuchung oder die Sicherheitsprüfung sind lediglich Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis, der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung stehen zulässig. Diese Fahrten dürfen auch nur im Landkreis Miltenberg oder einem angrenzenden Landkreis durchgeführt werden. Erweist sich ein Fahrzeug dann als verkehrsunsicher ist eine Weiterfahrt nicht möglich. 

Fragen und Antworten zu diesem Thema sind auf der Homepage des Verkehrsministeriums unter http://www.bmvi.de/ zu finden.

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